Frage:
Könnten Sie kurz erläutern, worauf wir in unseren finanziellen Angelegenheiten besonders achten sollten, damit diese halal sind?
Antwort:
Gott Teâlâ sagt:
Und bringt euch nicht untereinander auf betrügerische Weise um euren Besitz und bestecht nicht damit die Richter, um einen Teil des Besitzes der Menschen in sündhafter Weise an euch zu bringen, wo ihr doch wisst (dass ihr damit Unrecht tut) (al-Baqara, Die Kuh 2/188)
Ihr Gläubigen! Bringt euch nicht untereinander in betrügerischer Weise um euer Vermögen! – Anders ist es, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das ihr nach gegenseitigem Übereinkommen abschließt. Und tötet euch nicht (gegenseitig)! Allah verfährt barmherzig mit euch. Wenn einer dies (trotzdem) in Übertretung (der göttlichen Gebote) und in frevelhafter Weise tut, werden wir ihn (dereinst) im Feuer schmoren lassen. Dies (wahr zu machen) ist Allah ein Leichtes. Wenn ihr (all) die schweren Sünden meidet, die euch untersagt sind, tilgen wir euch (dereinst) eure (weniger schwer wiegenden) schlechten Taten und lassen euch in Ehren (ins Paradies) eingehen. Und wünscht euch nicht das, womit Allah die einen von euch vor den anderen ausgezeichnet hat! Den Männern steht ein (bestimmter) Anteil zu von dem, was sie erworben haben. Ebenso den Frauen. Und bittet Allah um seine Huld (statt einander zu beneiden)! Allah weiß über alles Bescheid. (an-Nisa, Frauen 4/29-32)
Da ein Handel mit gegenseitigem Einverständnis erfolgt, müssen alle Beteiligten ehrlich sein und dürfen dem Gegenüber keine falschen Versprechen machen. Es ist nicht erlaubt, die Unwissenheit eines Kunden oder Verkäufers zu missbrauchen, um etwas über seinen wahren Wert zu verkaufen (oder unterwert zu kaufen). Das nennt man „Gabn“. Wenn die Gegenseite sich dieses Preisunterschieds bewusst ist, ist es in Ordnung, aber wenn eine Seite nichts von dieser Ungerechtigkeit weiß und betrogen wird, ist der Gewinn durch einen solchen Handel nicht halal.
Der Gesandte Allahs verbot alles, was den freien Marktwettbewerb behindern könnte. Darunter gehören das Abfangen der Ware, bevor sie den Markt erreicht, Schwarzmarktgeschäfte, der Verkauf von Waren, die man nicht besitzt oder nicht nicht vorrätig hat und das Aufstacheln von Kunden.
Allahs Gesandter, Frieden und Segen auf ihm, sagte:
„Fangt die Waren nicht auf dem Weg ab, sie sollen den Markt erreichen. Die Güter, die den Markt nicht erreichen, werden aus Unwissenheit möglicherweise unter Wert verkauft.“
In einem anderen Hadith heißt es, dass ein Händler, der seine Waren auf dem Weg günstig verkauft, von diesem Handel zurücktreten kann, wenn er merkt, dass die Waren auf dem Markt für einen höheren Preis gehandelt werden. (al-Badâi’, c.V, s.232. Hadithe zu diesem Thema siehe Abu Jafer at-Tahâwî, Şerhu Maanî’l-Âsâr, bestätigt durch M. Zihnî an-Najjar, Bayrut, 1407/1987, c.IV, s.7 vd.)
Der Gesandte Allahs verbot auch Schwarzmarktgeschäfte und sagte:
„Wer neue Waren von außen einführt, der profitiert und wer Waren zurückhält, um den Preis hinaufzutreiben, der wird verflucht..“ (İbn Mâja,, Tijârâh, 6, Darimî, Büyu, 12.)
Ein anderer Ausspruch des Propheten lautet: „Wer Ihtikar, also Schwarmarktgeschäfte betreibt, ist schuldig.“ (Muslim, Musâkât, 130)
İhtikâr, wird im Wörterbuch als „Untat“ und „Ungerechtigkeit“ übersetzt. Der Begriff wird unterschiedlich verstanden. Nach Abu Yusuf von der hanafitischen Rechtsschule bedeutet Ihtikar „Waren, die man gekauft hat, nicht weiter zu verkaufen, obwohl das Volk diese dringend braucht. Demjenigen, der dies tut, wird befohlen zu verkaufen, was nach der Versorgung von sich und seiner Familie übrig bleibt. Wenn er dies nicht tut und seine Ihtikar weiterführt, wird er zum zuständigen Gericht bestellt. Der Richter redet ihm gut zu und droht ihm. Bei seiner zweiten Vorladung wird er eingesperrt und nach Ermessend es Richters bestraft. Der Richter kann den Verkauf dieser Waren aber weder erzwingen noch deren Preis beeinflussen.“ (Al-Bedâi’, c: 5, s: 129 ve 232)
Das Aufstacheln von Kunden ist ebenfalls nicht zulässig. Der Prophet (Friede sei mit ihm) untersagte das Auftreten als Käufer, die Ware anzupreisen und die anderen Kunden in Aufregung zu versetzen, um den Preis nach oben zu treiben. (Siehe: Al-Badâi’, Band: 5, S. 232)
Der Verkäufer muss sehr sorgfältig bei den Maßen und dem Abwiegen seiner Ware sein.
Gott Teâlâ sagt:
Wehe jenen, die gekürztes Maß geben: jene, die wenn sie von (anderen) Leuten ihren gebührenden Anteil erhalten, verlangen, dass er voll gegeben werde – aber wenn sie auszumessen oder auszuwiegen haben, was immer sie anderen schulden, weniger geben, als gebührend ist! Wissen sie nicht, dass sie bestimmt von den Toten auferweckt werden (und zur Rechenschafft gezogen werden) an einem schrecklichen Tag – dem Tag, da alle Menschen vor dem Erhalter aller Welten stehen werden? (al-Mutaffifin, Jene, die gekürztes Maß geben 83/1-6)